Druckschrift 
J. A. L. Seidenstickers̕ Herzogl. Sachs. Weim. Hofr. u. ord. Prof. d. Rechte zu Jena, wie auch Beysitzers d. Herz. Sächs. gemeins. Hofger., des Schöppenstuhls und der Juristen-Facultät daselbst Einleitung in den Codex Napoleon : handelnd von dessen Literatur, Geschichte, Plan und Methode, Verbindung mit der übrigen französischen Legistlation, Quellen, Verhältnis zu den älteren Gesetzen und Rechte, zu den supplementarischen Dispositionen und zur Doctrin, Verbreitung
Entstehung
Seite
VII
Einzelbild herunterladen

VII

Zweytes Capitel.

Geschichte des Codex Napoleon.

I. Von den drey Perioden in der Geschichte der französi- schen Civillegislation.§. I.

II. Wie in der zweyten Periode die Revolution auf das Civilrecht wirkte.§. 2. 3.

III. Wie die Folge hiervon war, dals man wünschen mulste, einen Codex des Civilrechts zu erhalten; und worauf es bey Veranstaltung eines solchen Codex anzukommen schien.§. 4.

IV. Verschiedene Versuche, welche im Laufe der Revolu- tion mit Veranstaltung eines solchen Codex gemacht

wurden.§ 5.

V. Endliches Gelingen mit dem Codex Napoleon.

A. Hergang der Sache bey der Redaction, Discussion, Decretirung und Promulgation dieses Codex,§. 6.

B. Neue Promulgation durch das Gesetz vom 3. Sptbr. 1807.§. 7.

VI. Bemerkungen. wozu die bisherige Geschichte des C. N. Veranlassung giebt.

A. UÜber die Stifter und Urheber des C. N.

I. Überhaupt.§. 8.

2. Insonderbeit von dem Antheile, den Napoleon per- sönlich an der Discussion des Codex genommen hat.§. 9. 1

B. Über die Verschiedenheit der Arbeiten, durch welche der C. N., von dem dazu gelieferten Entwurfe an, zu Stande gekommen ist, und welche die Voracten dazu bilden.§. 10.

C. UÜber das Interesse, welches die Bekanntschaft mit der Geschichte des C. N., insonderheit mit dem Redactions- und Discussions-Verfahren, har; nahmentlich zur Beantwortung folgender Fragen:

1. Ob der Vorwurf seine Richtigkeit habe, daſs man bey der Veranstaltung des C. N. nicht laugsam und bedachtsam genug zu Werke gegangen sey.§. I1.

2. Ob und in welchem Sinnc der C. N. eir Gesetz- buch gonannt werden könne.§. 12.