Jahrgang 
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38 B. 20r T. Von der Verjährung⸗ 471

Die Huiſſiers haben nach zwey Jahren, von der Voll⸗ ziehung des ihnen ertheilten Auftrages oder der Inſinua⸗ tion der ihnen anvertrauten Actenſtücke an zu rechnen, gleichfalls nicht mehr dafür zu haften.

2277. Die fälligen Termine von Erb⸗ und Leib⸗ renten;

fällige Alimentengelder;

der Miethzins von Häuſern und der Pachtzins von Feldgütern;

Zinſen von geliehenem Gelde, und überhaupt alles, was jährlich, oder in kürzern, regelmäßig wiederkehrenden Friſten zahlbar iſt,

werden in fünf Jahren verjährt.

2278. Die in den Artikeln des gegenwärtigen Ab⸗ ſchnittes vorkommenden Verjährungen laufen gegen Min⸗ derjährige und Interdicirte, mit Vorbehalt ihres Regreſ⸗ ſes gegen ihre Vormünder.

2279. Bey beweglichen Sachen gilt der Beſitz als Rechtsgrund.)

Doch kann der, welcher eine Sache verloren hat, oder dem ſie entwendet worden iſt, dieſelbe binnen drey Jahren, von dem Tage des Verluſtes oder der Entwen⸗ dung an gerechnet, als ſein Eigenthum von jedem zurück⸗ fordern, in deſſen Händen er ſie findet; dieſem bleibt aber der Regreß gegen denjenigen vorbehalten, von welchem er ſie erhielt.

2280. Hat der gegenwärtige Beſitzer der entwende⸗ ten oder verlorenen Sache dieſelbe auf einer Meſſe, auf einem Markte, in einer öffentlichen Verſteigerung, oder von einem Kaufmanne, welcher mit Sachen dieſer Art handelt, gekauft, ſo kann der urſprüngliche Eigenthümer ſie nicht anders zurückfordern, als wenn er dem Beſitzer den dafur bezahlten Preis erſtattet.

2281. Verjährungen, welche zur Zeit der Verkündi⸗ gung des gegenwärtigen Titels ſchon ihren Anfang genom⸗ men haben, ſind nach den alten Geſetzen zu beurtheilen.

Doch ſollen die damals ſchon angefangenen Verjäh⸗ rungen, wenn dazu nach den alten Geſetzen noch mehr als

4) Urkunde. 8.