Jahrgang 
2
Seite
469
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36 B. 20r T. Von der Verjährung. 446g

2272. Die Klage der Arzte, der Wundärzte und Apotheker wegen ihrer Beſuche, Operationen und Arzneyen;

die der Huiſſiers wegen der Gebühren für die von ih⸗ nen beſorgten Inſinuationen und ſonſtigen Aufträge;

die der Kaufleute wegen der Waaren, welche ſie an Privatperſonen, die nicht ſelbſt Kaufleute ſind, verkaufen;

die der Vorſteher von Erziehungsanſtalten wegen des Koſtgeldes ihrer Zöglinge, und die der Lehrherrn wegen des Lehrgeldes;

die der Dienſtboten, welche ſich jahrweiſe verdingen, auf Bezahlung ihres Lohnes;

werden in einem Jahre verjaͤhrt.

2273. Die Klage der Anwälde auf Bezahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird in zwey Jahren verjährt, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die Prozeſſe ent⸗ ſchieden oder unter den Partheyen verglichen, oder die Vollmachten der Anwälde zurückgenommen wurden. In Anſehung der noch nicht beendigten Sachen können ſie we⸗ gen ihrer Auslagen und Gebühren, welche von längerer Zeit her, als fünf Jahren, rückſtändig ſind, keine Klage mehr anſtellen.

2274. Die in den obigen Fällen eintretende Verjäh⸗ rung findet Statt, wenn gleich die Lieferungen, Dienſte und Arbeiten fortgeſetzt worden ſind.

Sie läuft ſo lange, bis die Rechnung abgeſchloſſen, eine Handſchrift oder eine Schuldverſchreibung ausgeſtellt, oder eine, nachher nicht wieder erloſchene, Vorladung vor Gericht erfolgt iſt.

2275. Diejenigen, welchen eine ſolche Verjährung entgegengeſetzt wird, können jedoch denen, welche ſie vor⸗ ſchützen, über die Frage, ob die Zahlung wirklich erfolgt ſeye, den Eid zuſchieben.

Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder wenn dieſe letztern noch minderjährig ſind, ihren Vormündern dahin zugeſchoben werden, daß ſie erklären, ob ſie nicht wiſſen, daß der Kläger die Sache noch zu fordern habe.

2276. Die Richter und Anwälde ſind nach Ablauf von fünf Jahren ſeit der Entſcheidung der Prozeſſe für die ihnen anvertrauten Urkunden nicht mehr verantwortlich.