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38 B. 2or T. Von der Verjäͤhrung. 46 7
richtsbezirke des Appellationsgerichtes wohnt, in deſſen Umfange die unbewegliche Sache gelegen iſt, und in zwan⸗ zig Jahren, wenn er auſſerhalb dieſes Bezirkes ſeinen Wohnſitz hat.
2266, Wenn der wahre Eigenthuͤmer zu verſchiede⸗ nen Zeiten bald in dieſem Gerichtsbezirke, bald auſſerhalb deſſelben ſeinen Wohnſitz gehabt hak, ſo muß man, um die Verjährung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, dadurch ergänzen, daß man für jedes hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abweſen⸗ heit rechnet. ²)
2267. Ein wegen eines Mangels in der Form nich⸗ tiger Rechtsgrund ³) kann die zehn- und zwanzigjährige Verjährung nicht begründen.
2268. Der gute Glaube(bona fidęs) wird ſtets vermuthet, und derjenige, welcher ſich auf den böſen Glau⸗ ben des Andern beruft, muß denſelben beweiſen.
2269. Es iſt hinreichend, daß der gute Glaube im Augenblücke der Erwerbung vorhanden war.
2270. Baumeiſter und Bauunternehmer haben nach Ablauf von zehn Jahren für die von ihnen oder unter ihrer Leitung errichteten Gebäude und Anlagen nicht mehr zu haften.(*)
Vierter Abſchnitt. Von einigen beſondern Arten der Verjährung.
2271. Die Klage der Lehrer der Wiſſenſchaften und Künſte wegen des Unterrichtes, den ſie monatweiſe geben;
die der Gaſt- und Speiſewirthe wegen der von ihnen gegebenen Wohnung und des gelieferten Unterhaltes;
die der Arbeiter und Taglöhner wegen Bezahlung ih⸗ res Tagelohnes, ihrer Lieferungen und ihres Gehaltes,
werden in ſochs Monaten verjährt.
ſenheit werden fuͤr ein Jahr der Gegenwart gerechnet. D.) D. u. M. ſo hat man, um den Mangel der zehn⸗ jaͤhrigen Gegenwart zu erſetzen, zu demjenigen, was an der zehnjaͤhrigen Gegenwart ermangelt, die Zahl der Jahre der Abweſenheit doppelt hinzuzurechnen. E. 3) Titel. L. D. u. M. Urkunde S. 1 E. 0


