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3s B. 20r T. Von der Verjährung. 465
Fuͤnftes Capitel. Von der zur Verjaͤhrung erforderlichen Zeit.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfügungen.
2260. Die Verjährung wird nach Tagen, und nicht nach Stunden, berechnet.
2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der erforderlichen Friſt abgelaufen iſt.
Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßigjährigen Verjährung.
2262. Alle ſowohl dinglichen als perſönlichen Kla⸗ gen werden in dreyßig Jahren verjährt, ohne daß der, welcher ſich auf dieſe Verjährung beruft, verbunden wäre, deshalb einen beſonderen Rechtsgrund anzugeben, oder daß ihm die Einrede, daß er in böſem Glauben gewe⸗ ſen ſey(exceptio malae fidei), entgegengeſetzt werden könnte.
2263. Der Schuldner einer Rente kann nach Ablauf von acht und zwanzig Jahren, von dem Datum der letzten Schuldurkunde an gerechnet, genöthiget werden, auf ſeine Koſten ſeinem Glaͤubiger oder deſſen Rechtsnachfolgern ein neues Schuldbekenntniß darüber auszuſtellen.
226 4. Die Regeln der Verjährung in Beziehung auf andere, als die in dem gegenwärtigen Titel erwähnten, Gegenſtände, werden in den von ihnen eigends handelnden Titeln vorgetragen.
3 Dritter Abſchnitt. Von der zehn⸗ und zwanzigjährigen Verjährung. 2265. Wer eine unbewegliche Sache in gutem Glau⸗ ben(bona fide) und vermöge eines geſetzmäßigen Rechts⸗ grundes erwirbt, der verjährt das Eigenthum derſelben in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer in dem Ge⸗ Cod. N. 2. B.: 30


