Jahrgang 
2
Seite
455
Einzelbild herunterladen

36 B. 20r T. Von der Verjährung. 45⁵ degründet wird, daß der Theil, welcher die Verjährung vorzuſchützen unterlaſſen hat, derſelben entſagt ha be. Gläubiger oder jede andere Perſon, die daß die Vexjährung vollendat ſey⸗

eich der Schuldner oder

2225. Die ein Intereſſe dabey hat, können dieſelbe vorſchutzen, wenn gl Eigenthümer ihr entſagt.

6612226 Das Eigenthum an Sachen, die dem bür⸗ gerkehre entzogen ſind, kann man nicht verjähren. 2225. Gegen den Staat, die öffentlichen Anſtalten und Gemeinden finden die nämlichen Verjährungsarten,

onen, Statt, und ſie koͤnnen ſich der⸗

2220

2 1 7*

Pripatper wie gegen Privatper

ſelben auch auf gleiche Werſe bedienen.

Zweytes Capitel.

4

Von dem Beſitze⸗

2228. Der Beſitz iſt die Inhabung einer Sache oder

. Den die Benutzung eines Rechtes, welche Sache oder welches Recht wir entweder in eigener Perſon im Gewahrſam ha⸗ oder welche ein Anderer in unſerem Na⸗

ben oder ausüben, men im Gewahrſam hat oder ausübt. 1)

2229. Um verjähren zu konnen, muß man ſich in einem fortdauernden und ununterbrochenen, ungeſtörten, öffentlichen, nicht eydeutigen Beſitze, und zwar als Ei⸗ genthümer, befin(*)

2230. Man hat immer die Vermuthung für ſich, als Eigenthümer beſitze,

·1 2 2

daß man in eigenem Namen und wenn nicht erwieſen wird, daß man Andern beſeſſen habe.

2251. Hat man anfäͤnglich für einen Andern beſeſ⸗ immer, und ſo lange nicht das Gegentheil er⸗ daß man noch aus demſelben Rechts⸗

Infangs für einen

ſen, ſo wird wieſen iſt, vermuthet, grunde beſitze.

2252. Handlungen der freyen Willkühr(actus me- rae facultatis), wie auch die einer bloßen Vergünſti⸗ gung, können weder einen Beſitz noch eine Verjährung be⸗

gründen.

eines Rechts, welches wir ſelbſt ausuͤben, oder durch einen andern bewahren und ausüben laſſen. B.