Jahrgang 
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38 B. 19r T. Von dem gerichtl. nothwend. Verkaufe. 449

den Mann als Schuldner ausgewirkt, wenn gleich die Frau zur Bezahlung der Schuld gleichfalls verpflichtet iſt.

Der gerichtliche Verkauf ſolcher unbeweglichen Sa⸗ chen, welche der Frau zugehören, und nicht in die Güter⸗ gemeinſchaft gefallen ſind, wird gegen den Mann und die Frau ausgewirkt, welche letztere, wenn der Mann ſich weigert, den Prozeß mit ihr gemeinſchaftlich zu fuhren, oder wenn er minderjährig iſt, von dem Gerichte dazu er⸗ mächtiget werden kann.

Wenn der Mann und die Frau noch beyde minderjäh⸗ rig ſind, oder wenn es die Frau allein iſt, ihr volljähriger Mann ſich aber weigert, den Prezeß mit ihr gemeinſchaft⸗ lich zu führen, ſo wird der Frau von dem Gerichte ein Vor⸗ mund beygeordnet, gegen welchen das Verfahren gerichtet

werden muß.

2209. Der Gläubiger kann den Verkauf der ihm nicht verhypothecirten unbeweglichen Güter nur in dem Fal⸗ le verlangen, wenn diejenigen, worauf er eine Hypothek hat, unzulänglich ſind.

2210. Zum gerichtlichen Verkaufe der in verſchiede⸗ nen Bezirken gelegenen Güter kann nur nach und nach ge⸗ ſchritten werden, wenn nicht dieſelben zu einer und derſel⸗ ben Bewirthſchaftung gehören.

Man wirkt dieſen Verkauf bey demjenigen Gerichte aus, in deſſen Bezirke der Hauptſitz der Bewirthſchaftung, oder, in Ermangelung eines ſolchen Hauptſitzes, der Theil der Güter gelegen iſt, welcher nach der Hauptrolle der Grundſteuer die meiſten Einkünfte abwirft.

22 1. Wenn Güter, worauf der Gläubiger eine Hy⸗ pothek hat, zugleich mit ſolchen, worauf ihm keine zuſteht, oder wenn Güter, welche in verſchiedenen Bezirken liegen, zu einer und derſelben Bewirthſchaftung gehören, ſo wer⸗ den auf Verlangen des Schuldners ſowohl jene, als dieſe, zu gleicher Zeit zum Verkaufe gebracht, und man berech⸗ net, erforderlichen Falls, den Preis der einzelnen Theile im Verhältniſſe zu dem ganzen Zuſchlagspreiſe.

2212. Wenn der Schuldner durch öffentliche Pacht⸗ verträge darthut, daß der reine und freye einjährige Er⸗ trag ſeines unbeweglichen Vermögens zur Bezahlung der Schuld an Capital, Zinſen und Koſten hinreicht, und zu deſſen Überweiſung an den Gläubiger ſich erbietet, ſo kön⸗

Cod. N. 2 B. 29