Jahrgang 
2
Seite
447
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35 B. 10r T. Von dem gerichtl. nothwend. Verkaufe. 44

Neunzehnter Titel.

Von dem gerichtlichen nothwendigen Verkaufe und der Rangordnung un⸗ ter den Glaͤubigern.

(Decretirt den 19. März 1804. Promulgirt den 29. deſ⸗ ſelben Monats.)

Erſtes Capitel. Von dem gerichtlichen nothwendigen Verkaufe.

2204. Der Gläubiger kann verlangen, daß gericht⸗ lich verkauft werden, 1) die ſeinem Schuldner eigenthuͤm⸗ lich zugehörigen unbeweglichen Güter nebſt deren für un⸗ beweglich zu achtenden Zubehörungen; 2) der dem Schuld⸗ ner an Gütern dieſer Art zuſtehende Nießbrauch.

22056. Doch kann der Antheil eines der Miterben an den unbeweglichen Gütern einer noch ungetheilten Erb⸗ ſchaft von ſeinen perſönlichen Gläubigern nicht eher z Verkaufe gebracht werden, als bis die Theilung oder ſteigerung erfolgt iſt, welche ſie nach Gutdünken ſelbſt ver⸗ langen, oder wobey ſie in Gemäßheit des 382 Artikels in dem Titel von der Erbfolge nut auftreten können.

2206. Die unbeweglichen Güter eines, ſelbſt eman cipirten, Minderjährigen, oder eines Interdicirten, kön⸗ nen erſt dann zum Verkaufe gebracht werden, wenn zuver das bewegliche Vermögen angegriffen worden iſt.

2207. Daß das bewegliche Vermögen vor dem ge⸗ richtlichen Verkaufe des unbeweglichen angegriffen werde, wird jedoch dann nicht erfordert, wenn ein Volljähriger und ein Minderjähriger oder Interdicirter dieſes unbeweg⸗ liche Vermögen in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen und die Schuld ihnen gemeinſchaftlich iſt, ſo wie auch in dem Falle, wo das Verfahren gegen einen Volljährigen oder ſchon vor der Interdiction angefangen hatte.

2208. Der gerichtliche Verkauf der zur Gütergemein⸗ ſchaft gehbrigen unbeweglichen Sachen wird allein gegen