Jahrgang 
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3s B. 3r T. Von Verträgen ꝛc. 17

thümer derſelben, wenn gleich ihr Recht jünger ſeyn ſollte, vorausgeſetzt, daß ſie ſich in redlichem Beſitze befindet.

Dritter Abſchnitt.

Von der Verbindlichkeit etwas zu thun oder zu un⸗ terlaſſen.

1142. Jede Verbindlichkeit etwas zu thun oder zu unterlaſſen, lößt ſich, in ſo fern ſie von Seiten des Ver⸗ pflichteten nicht erfüllt wird, in die Verbindlichkeit zum Schadenserſatze auf.

1145. Demohngeachtet kann der Berechtigte ver langen, daß das zerſtört werde, was etwa dem Vertrage zuwider gemacht worden iſt; auch kann er ſich ermächtigen laſſen, es auf Koſten des Verpflichteten ſelbſt zu zer⸗ ſtören; unbeſchadet ſeines etwa Statt findenden An⸗ ſpruchs auf Schadenserſatz.

1144. Wird die Verbindlichkeit nicht erfüllt, ſo kann der Berechtigte auch ermächtiget werden, ſie auf Ko⸗ ſten des Verpflichteten ſelbſt erfüllen zu laſſen.

1145. Bey einer Verbindlichkeit etwas zu unter⸗ laſſen, iſt derjenige, der ihr zuwider handelt, ſchon durch die vertragswidrige Handlung allein, zum Schadenserſatze verpflichtet.

Vierter Abſchnitt.

Von dem Schadenserſatze, als Folge der Nichterfül⸗ lung einer Verbindlichkeit.

1146. Zum Schadenserſatze iſt der Verpflichtete dann erſt verbunden, wenn er mit Erfüllung ſeiner Ver⸗ bindlichkeit im Verzug iſt, den Fall jedoch ausgenom⸗ men, wo das, was er zu geben oder zu thun ſich ver⸗ pflichtet hatte, nur binnen einer gewiſſen Zeit gegeben oder gethan werden konnte, und er dieſe Zeit vorüber⸗ gehen ließ.

1147. Hat der Verpflichtete ſeine Verbindlichkeit entweder gar nicht oder zu ſpät erfüllt, ſo wird er, ſo⸗ bald er nicht beweiſen kann, daß die Nichterfüllung von einer äuſſern, ihm nicht zuzurechnenden Urſache herrüh⸗

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Cod. N. 2. B.