Jahrgang 
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Seite
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5s B. 3r T. Von Verträgen ꝛc. 15α

Zweyter Abſchnitt. Von der Verbindlichkeit etwas zu geben.

1156. Die Verbindlichkeit etwas zu geben bringt

die weitere Verbindlichkeit mit ſich, die Sache zu über⸗ liefern und bis zur Überlieferung aufzubewahren, bey Strafe des dem Berechtigten zu leiſtenden Schadenser⸗ ſatzes. 1157. Die Verbindlichkeit für die Erhaltung der Sache Sorge zu tragen, verpflichtet denjenigen, dem ſie aufliegt, alle Sorgfalt eines guten Hausvaters darauf zu verwenden, der Vertrag mag nun bloß den Vortheil eines der Contrahenten, oder ihren gemeinſchaftlichen Nutzen zum Zweck haben.

Dieſe Verbindlichkeit iſt mehr oder weniger ausge⸗ dehnt in Anſehung gewiſſer Verträge, deren dießfallſige Wirkungen in den von ihnen handelnden Titeln be⸗ ſtimmt ſind.

1138. Die Verbindlichkeit eine Sache zu überlie⸗ fern erhält ihre Vollkommenheit durch die bloße Einwil⸗ ligung der Contrahenten.

Durch ſie geht das Eigenthum und die Gefahr der Sache auf den Berechtigten über, und zwar von dem Augenblicke an, wo die Sache überliefert werden ſollte, wenn gleich die Ubergabe nicht erfolgt iſt, es müßte denn der Verpflichtete mit Überlieferung derſelben im Verzug ſeyn, in welchem Falle ſie auf deſſen Gefahr bleibt.

1139. Der Verpflichtete wird in Verzug geſetzt, entweder durch eine Aufforderung oder eine andere gleich⸗ geltende Handlung, oder durch den Vertrag ſelbſt, wenn derſelbe die Beſtimmung enthält, daß durch den bloßen Ablauf des Termins und ohne daß es nach einer Hand⸗ lung bedürfte, der Verpflichtete in Verzug ſeyn ſolle.

1140. Die Wirkungen der Verbindlichkeit ein un⸗ bewegliches Gut zu geben oder zu überliefern ſind in den Titeln von dem Verkaufe und von Privilegien und Hypotheken beſtimmt.

1141. Iſt die Sache, welche zu geben oder zu überliefern man ſich gegen zwey Perſonen zu verſchiede⸗ nen Zeiten verpflichtet hat, eine bloß bewegliche, ſo hat diejenige von beyden den Vorzug, die in den wirklichen Beſitz der Sache geſetzt worden iſt, und ſie bleibt Eigen⸗