Jahrgang 
2
Seite
13
Einzelbild herunterladen

25r. 3s B. 3r T. Von Verträͤgen ꝛc. 13

ſchaft irgend einen Vertrag ſchließen, ſelbſt nicht mit Einwilligung desjenigen, von deſſen Nachlaſſe die Rede

iſt.(*) Vierter Abſchnitt.

Von dem Grunde.

1131. Eine Verbindlichkeit die gar keinen Grund hat(obl. sine causa), oder auf einen falſchen(obl. ex causa falsa) oder auf einem unerlaubten Grund be⸗ ruht(obl. ex causa illicita), kann keine Wirkung hervorbringen.

1152. Zur Giltigkeit eines Vertrags wird jedoch nicht erfordert, daß der Grund der Verbindlichkeit(cau- sa debendi) darin ausgedrückt ſeye.

1133. Der Grund iſt unerlaubt, wenn er von dem Geſetze verboten, wenn er den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung zuwider iſt.

Drittes Capitel. Von der Wirkung der Verbindlichkeiten.

Erſter Abſchnitt.

Allgemeine Verfügungen.

1154. Geſetzmäßig abgeſchloſſene Vertraͤge gelten unter den Contrahenten, gleich Geſetzen.

Nur durch ihre wechſelſeitige Einwilligung oder aus geſetzlich gebilligten Urſachen können ſie wieder aufge⸗ hoben werden.

Sie müſſen redlich(bona fide) erfüllt werden.

1135. Verträge verpflichten nicht nur zu demjeni⸗ gen, was darin ausgedrückt iſt, ſondern auch noch zu allem dem, was nach der Billigkeit, dem Gebrauche oder dem Geſetze aus der Natur der Verbindlichkeit folgt. ³)

3) was vermoͤge der Billigkeit, des Gebrauchs oder des Heiches dabey fuͤr natuͤrliche Verbindlichkeit zu halten iſt. E.