Jahrgang 
2
Seite
11
Einzelbild herunterladen

3s B. 3r T. Von Verträgen ꝛc. 21

Zweyter Abſchnitt. Von der Fähigkeit der Contrahenten.

1123. Jedermann kann Verträge ſchließen, der nicht von dem Geſetze dazu für unfähig erklärt iſt.

1124. Unfähig Verträge zu ſchließen ſind:

Minderjährige;

Interdicirte;

verheirathete Frauen in den durch das Geſetz be⸗ ſtimmten Fällen;

und uͤberhaupt alle diejenigen, denen das Geſetz ge⸗ wiſſe Verträge unterſagt hat.

1125. Der Minderjährige, der Interdicirte und die verheirathete Frau können nur in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen ihre eingegangenen Verbindlichkeiten aus dem Grunde ihrer Unfähigkeit anfechten.

Perſonen, die fähig ſind, eine Verbindlichkeit zu übernehmen, können ſich nicht auf die Unfähigkeit des Minderjährigen, des Interdicirten, oder der verheira⸗ theten Frau, womit ſie contrahirt haben, berufen.)

Dritter Abſchnitt. Von dem Gegenſtande der Verträge.

1126. Jeder Vertrag hat eine Sache zum Gegen⸗ ſtande, die ein Contrahent ſich verpflichtet zu geben, zu thun oder zu unterlaſſen.

1127. Der bloße Gebrauch oder der bloße Beſitz einer Sache kann, gleich der Sache ſelbſt, der Gegen⸗ ſtand eines Vertrags ſeyn.

1128. Nur Sachen, die dem Verkehr nicht entzo⸗ gen ſind, können Gegenſtand eines Vertrags ſeyn.

1129. Die Verbindlichkeit muß eine Sache zum Gegenſtande haben, die wenigſtens ihrer Gattung nach beſtimmt iſt.

Die Quantitaͤt der Sache kann ungewiß ſeyn, wenn man nur zu deren Beſtimmung gelangen kann.

1150. Auch zukünftige Sachen können der Gegen⸗ ſtand einer Verbindlichkeit ſeyn.

Jedoch kann man auf eine noch nicht eröffnete Erb⸗ ſchaft nicht Verzicht leiſten, noch über eine ſolche Erb⸗