Jahrgang 
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38 B. 2r T. Von Verträgen ꝛc. 9

Theil ohne dieſe Kunſtgriffe offenbar nicht contrahirt ha⸗ ben würde.

Er wird nicht vermuthet, ſondern muß erwieſen werden.

1115. Ein aus Irrthum, durch Zwang oder Be⸗ trug zu Stande gekommener Vertrag iſt nicht kraft des Geſetzes(ipso jure) ungiltig; er begründet nur, in den im 7. Abſchnitte des 5. Capitels des gegenwärtigen Titels beſtimmten Fällen und auf die daſelbſt vorge⸗ ſchriebene Art, eine Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung(rescision.)

1118. Verletzung begründet die Nichtigkeit des Vertrags nur bey gewiſſen Verträgen, oder in Anſehung gewiſſer Perſonen, wie in demſelben Abſchnitte erklärt werden ſoll.

1119. In eigenem Namen kann man überhaupt nur für ſich ſelbſt eine Verbindlichkeit übernehmen oder ſich etwas verſprechen laſſen.(*)

1120. Jedoch kann man für einen Dritten gut ſa⸗ gen, und etwas verſprechen, das dieſer leiſten ſoll; in dieſem Falle iſt derjenige, der für den Dritten gut ge⸗ ſagt, oder deſſen Genehmigung zu erwirken verſprochen hat, zur Entſchädigung verbunden, wenn der Dritte ſich weigert, das Verſprechen zu erfüllen.

1121. Auch kann man zum Vortheile eines Drit ten ſich etwas verſprechen laſſen, wenn dieß als Bedin⸗ gung eines Vertrags geſchieht, den man für ſich ſelbſt ſchließt, oder einer Schenkung, die man einem Andern macht. Wer einen ſolchen Vertrag geſchloſſen hat, kann nicht mehr davon abgehen, ſobald der Dritte erklärt hat, daß er Vortheil daraus ziehen wolle.

1122. Es wird immer vermuthet, daß man nicht bloß für ſich, ſondern auch für ſeine Erben und Rechts⸗ nachfolger contrahirt habe, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich ausgemacht worden iſt, oder aus der Natur des Vertrags von ſelbſt folgt.

(*) S. Art. 1165.