38 B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 419
Schenkung unter Lebenden oder durch Teſtament einem oder mehreren ihrer Kinder mit der Auflage zuwenden, dieſes Vermögen ihren, der Beſchenkten, bereits gebor⸗ nen und zukünftigen Kindern, jedoch nur denen des er⸗ ſten Grades, zu überliefern.(*)*
1049. Auch iſt, wenn der Verſtorbene keine Kinder hinterlaſſen hat, die Verfügung unter Lebenden oder durch Teſtament giltig, die er zu Gunſten eines oder mehrerer ſeiner Geſchwiſter über das ganze ſeiner Verfügung un⸗ terworfene Vermögen, oder über einen Theil deſſelben, mit der Auflage gemacht hat, dieſes Vermögen ihren, der beſchenkten Geſchwiſter, bereits gebornen und zukünf⸗ tigen Kindern, jedoch nur denen des erſten Grades, zu überliefern.
1050. Die in den beyden vorhergehenden Artikeln erlaubten Verfügungen ſind nur dann giltig, wenn die überlieferung dem Beſchwerten zum Vortheile aller ſeiner wirklich gebornen und zukünftigen Kinder, ohne Ausnah⸗ me und ohne Unterſchied des Alters oder des Geſchlech⸗ tes, auferlegt iſt.
1051. Wenn in den obigen Fällen derjenige, dem zum Vortheile ſeiner Kinder die Überlieferung auferlegt iſt, ſtirbt und theils Kinder des erſten Grades, theils Descendenten eines früher verſtorbenen Kindes hinter⸗ läßt, ſo erhalten dieſe letzteren vermöge des Repräſenta⸗ tionsrechtes den Antheil des früher verſtorbenen Kindes.
1052. Wenn ein Kind oder eines der Geſchwiſter, welchem eine Schenkung unter Lebenden ohne Auflage der Überlieferung gemacht worden war, ein neues Ge⸗ ſchenk oder Vermächtniß annimmt, das ihm unter der Bedingung zugewendet wurde, daß die früher geſchenk⸗ ten Güter mit jener Auflage beſchwert ſeyn ſollten, ſo iſt es ihm nicht mehr geſtattet, die beyden zu ſeinem Vor⸗ theile gemachten Verfügungen zu trennen, und auf die zweyte Verzicht zu leiſten, um ſich an die erſte zu hal⸗ ten, ſelbſt wenn es ſich erböte, die in der zweyten Ver⸗ fügung begriffenen Guter zuruckzugeben. ²⁴)
der zweyten Verfuͤgung enthaltenen Guͤter(kuͤnftig) heraus zu geben. E. 27


