38 B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 417
mit der Auslieferung in Verzug geſetzt worden iſt, wenn nur die Sache in den Händen des Legatars ebenfalls hät⸗ te zu Grunde gehen muſſen. 22)
10½ 56. Eine letztwillige Verordnung wird kraftlos, wenn der eingeſetzte Erbe oder der Legatar ſie ausſchlägt, oder unfähig iſt, ſie zu erwerben. 23)
104 ½. Iſt ein Vermächtniß mehreren zuſammen ausgeſetzt worden, ſo hat zum Vortheile der Legatarien ein Recht des Zuwachſes Statt.
Ein Vermächtniß iſt für mehreren zuſammen aus⸗ geſetzt zu achten, wenn es ihnen durch eine und dieſelbe Verordnung ausgeſetzt worden iſt, und der Teſtator nicht einem jeden der Mitlegatarien ſeinen Antheil an der ver⸗ machten Sache angewieſen hat.
1045. Es iſt ferner für mehreren zuſammen ausgeſetzt zu achten, wenn eine Sache, die ſich ohne Beſchädigung nicht theilen läßt, in einer und derſelben Urkunde meh⸗ reren Perſonen, wenn gleich getrennt, vermacht wor⸗ den iſt.
1 4½6. Die nämlichen Urſachen, welche nach dem 956. Artikel und den zwey erſten Verfügungen des 955. Artikels die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter Lebenden begrunden, ſind auch bey der Klage auf Wider⸗ ruf letztwilliger Verordnungen zuläſſig.
1047. Gründet ſich dieſe Klage auf eine grobe Be⸗ ſchimpfung des Andenkens des Teſtators, ſo muß ſie bin⸗ nen Jahresfriſt, von dem Tage des begangenen Verge⸗ hens an gerechnet, angeſtellt werden.
Sechſtes Capitel. Von den zu Gunſten der Enkel des Geſchenkge⸗
bers oder Teſtators, oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter erlaubten Verfuͤgungen.
1048. Eltern können das Vermögen, worüber ſie zu verfügen berechtiget ſind, ganz oder zum Theile durch
ſie auch in den Haͤnden des Teſtators zu Grunde ge⸗ gangen waͤre. 8... 23) nicht im Stande iſt, ſie anzunehmen. E.
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