38 B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 425
tion des Gerichtes, in Gemäßheit der Beſtimmung des 217 und.219 Artikels in dem Titel von der Ehen
1030. Ein Minderjähriger kann ſelbſt unter der Autoriſation ſeines Vormundes oder Curators nicht Te⸗ ſtamentsvollzieher ſeyn.
1031. Die Teſtamentsvollzieher müſſen die Verſie⸗ gelung vornehmen laſſen, wenn unter den Erben Min⸗ derjährige, Interdicirte oder Abweſende ſind.
Sie muſſen in Gegenwart oder nach gehöriger Vor⸗ ladung des Präſumtiverben ein Inventarium über den Nachlaß errichten laſſen.
Iſt zur Zahlung der Vermäͤchtniſſe nicht baares Geld genug vorhanden, ſo haben ſie auf den Verkauf der Mobilien anzutragen. 1
Sie haben für die Vollziehung des Teſtaments Sor⸗ ge zu tragen, und können, wenn über deſſen Vollziehung Streitigkeiten entſtehen, als Intervenienten auftreten, um daſſelbe aufrecht zu erhalten.
Nach Ablauf eines Jahrs nach dem Tode des Te⸗ ſtators müſſen ſie über ihre Verwaltung Rechnung ab⸗ legen.
1032. Der dem Teſtamentsvollzieher ertheilte Auf⸗ trag geht nicht auf ſeine Erben über. 8
1053. Sind mehrere Teſtamentsvollzieher beſtellt, welche den Auftrag angenommen haben, ſo kann auch einer allein bey Abgang der übrigen handeln, und ſie ſind ſolidariſch verbunden, über das ihnen anvertraute Mebiliarvermögen Rechenſchaft zu geben, es müßte denn der Teſtator ihre Verrichtungen getheilt und ein jeder von ihnen ſich auf die ihm angewieſenen beſchränkt haben.
103 ½4. Koſten, welche der Teſtamentsvollzieher für die Verſiegelung, die Inventur und die Rechnungs⸗ ablage, und durch ſeine Geſchäftsführung gehabt hat, fallen dem Nachlaſſe zur Laſt.
Achter Abſchnitt. Von Widerrufung der Teſtamente und den Fällen, worin ſie kraftlos werden.
1035. Teſtamente können weder ganz noch zum Theile anders widerrufen werden, als durch ein nachhe⸗


