Jahrgang 
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38 B. 2r T., Von Schenkungen u. Teſtamenten. 411

1022. Iſt jemanden eine Sache von einer gewiſſen Gattung ohne nähere Beſtimmung ²*½) vermacht worden, ſo iſt der Erbe nicht ſchuldig, ſie von der beſten Qualität zu geben; er darf aber auch die ſchlechteſte nicht anbie⸗ ten.(*) 3

1023. Was einem Gläubiger vermacht iſt, ſoll ihm nicht an ſeiner Forderung abgerechnet, und das einem Dienſtboten ausgeſetzte Vermächtniß nicht als Zahlung auf ſeinen Lohn angeſehen werden.

102 6. Der Particularlegatar hat für die Schulden der Erbſchaft nicht zu haften; das Vermächtniß kann je⸗ doch, wie oben beſtimmt iſt, herabgeſetzt werden, und den Gläubigern bleibt die hypothecariſche Klage vorbehalten.

Siebenter Abſchnitt. Von Teſtamentsvollziehern.

1025. Der Teſtatov kann einen oder mehrere Te⸗ ſtamentsvollzieher ernennen.

1026. Er kann ihnen den Beſitz ſeines ganzen Mo⸗ biliarvermögens, oder eines Theils deſſelben einräumen; dieſer Beſitz darf jedoch nicht länger dauern, als ein

Jahr, von ſeinem Todestage an gerechnet.

Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht eingeräumt, ſo kön⸗ nen ſie ihn nicht verlangen.

1027. Der Erbe kann dieſem Beſitze ein Ende machen, wenn er den Teſtamentsvollziehern eine hinläng⸗ liche Summe zur Zahlung der Mobiliarvermächtniſſe an⸗ bietet, oder beweiſet, daß ſie bereits berichtiget ſeyen.

1026. Wer keine Verbindlichkeiten übernehmen kann, der kann auch nicht Teſtamentsvollzieher ſeyn.

1029. Eine verheirathete Frau kann nur mit Be⸗ willigung ihres Mannes die Vollziehung eines Teſta⸗ ments übernehmen.

Lebt ſie zufolge des Ehecontractes oder kraft ei⸗ nes Urtheils mit ihrem Ehemann in völlig getrennten Gutern, ſo kann ſie es mit ſeiner Bewilligung, oder im Falle er dieſelbe verweigert, unter der Autoriſa⸗

(*) S. Art. 1246. 21) eine unbeſtimmte Sache. L. u. 8. emne unbeſtimmte Sache ohne weitere Beſtimmung. E.