15 B. 2r T. V. d. öffentl. Urk. üb. d. bürgerl. Zuſt. 27
denserſatz betrifft 16), verantwortlich, jedoch mit Vor⸗ behalt ſeines ihm etwa zuſtehenden Regreſſes gegen die Urheber beſagter Abänderungen.
52. Jede Abänderung, jede Verfälſchung in den Urkunden über den bürgerlichen Zuſtand, jede Einſchrei⸗ bung dieſer Urkunden auf ein einzelnes Blatt, und anders wohin als in die dazu beſtimmten Regiſter, gibt den Hartheyen ein Recht auf Schadenserſatz, mit Vorbehalt der im peinlichen Geſetzbuche beſtimmten Strafen.
53. Der kaiſerliche Procurator bey dem Gerichte erſter Inſtanz iſt verbunden, den Zuſtand der Regiſter, ſobald ſie bey der Gerichtsſchreiberey deponirt worden ſind, zu unterſuchen. Über dieſe Unterſuchung muß er ein kurzes Protokoll aufnehmen, die Geſetzwidrigkeiten und Verbrechen, die der Civilſtandsbeamte begangen hat, denunciren, und auf Verurtheilung zu den Geldbußen wider ihn antragen.
54. In allen Fällen, in welchen ein Gericht erſter Inſtanz über Urkunden erkennt, die auf den bürgerlichen Zuſtand Bezug haben, können die intereſſirten Partheyen wider den Ausſpruch die üblichen Rechtsmittel ergreifen.
Zweytes Capitel. Von den Geburtsurkunden.
55. Jede Geburt ſoll in den erſten drey Tagen nach der Niederkunft dem Civilſtandsbeamten des Orts angezeigt werden; das Kind muß ihm vorgezeigt wer⸗ den.
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56. Die Geburt des Kindes muß von dem Vater, oder, in Ermangelung des Vaters, von den Arzten, Chi⸗ rurgen, Hebammen, oder den andern Perſonen 17), die bey der Geburt zugegen geweſen ſind, und wenn die Mut⸗ ter außer ihrem Wohnorte niedergekommen iſt, von der Perſon, bey welcher ſie geboren hat, angezeigt werden.
dern Perſonen. L. und D. den Doctoren der Mediein oder Chirurgie, den Hebammen, Geſundheitsbeamten⸗ oder andern Perſonen. M. und E. von den Aerzten oder Wundaͤrzten, Wehmuͤttern, Geſundheitsbeamten, oder andern Perſonen. S.


