Jahrgang 
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2s B. 1r T. V. d. Genuſſe u. d. Verl. d. Civilrechte. 13

Frankreich wohnt, oder mit Erlaubniß des Kaiſers dahin zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort niederlaſſen wolle.

20. Wer in den Fällen, die im 10., 13. und 19. Artikel beſtimmt ſind, die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfüllt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, und nur um ſolche Rechte auszuüben, die ihm nach dieſem Zeitpuncte zu ſeinem Vortheile an⸗ fallen.

21. Ein Franzoſe, der, ohne Erlaubniß des Kai⸗ ſers, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder in eine ausländiſche Militair⸗Corporation tritt, verliert die Ei⸗ genſchaft eines Franzoſen.

Er kann nur mit Erlaubniß des Kaiſers nach Frank⸗ reich zurückkehren, und die Eigenſchaft eines Franzoſen nur dann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen er⸗ füllt, die dem Ausländer auferlegt ſind, um Staatsbür⸗ ger zu werden; alles mit Vorbehalt der Strafen, welche das Criminalgeſetz wider die Franzoſen verhängt, die wi⸗ der ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder tra⸗ gen werden.

Zweyter Abſchnitt.

Von dem Verluſte der Civilrechte, als Folge gerichtli⸗ cher Verurtheilung.

22. Die Verurtheilung zu ſolchen Strafen, deren Wirkung darin beſteht, daß ſie den Verurtheilten von al⸗ ler Theilnahme an den nachbenannten Civilrechten aus⸗ ſchließen, zieht den bürgerlichen Tod nach ſich.

25. Die Verurtheilung zum natürlichen Tode zieht den bürgerlichen nach ſich.

24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen zie⸗ hen den bürgerlichen Tod nur in ſo ferne nach ſich, als das Geſetz dieſe Wirkung damit verbindet.

25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Ver⸗ urtheilte das Eigenthum an allen Gütern, die er beſaß. Die Succeſſion wird ſeinen Erben eröffnet 11), denen

11) Sein Vermoͤgen wiyd fuͤr die Exbfolge eroͤffnet. E.