15 B. 1r T. V. d. Genuſſe u. d. Verl. d. Civilrechte. 11
Kläger auftritt, verbunden, für den Erſatz der durch den Prozeß verurſachten Koſten und Schäden 7) Burgſchaft ⁵) zu beſtellen, es ſey denn, daß er in Frankreich Immobi— lien von hinreichendem Werthe beſitze, um dieſe Zahlun⸗ gen ſicher zu ſtellen.
Zweytes Capitel. Von dem Verluſte der Civilrechte.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Verluſte der Civilrechte durch den Verluſt der Eigenſchaft eines Franzoſen.
17. Man verliert die Eigenſchaft eines Franzoſen, 2) durch die in einem auswärtigen Staate erlangte Na⸗ turaliſation; 2) durch eine von dem Kaiſer nicht autori⸗ ſirte Annahme eines öffentlichen, von einer fremden Re⸗ gierung verliehenen Amtes; 3) endlich durch jedes im Auslande ohne Abſicht der Rückkehr gemachte Etabliſſe⸗ ment. 5)
Handelsetabliſſements 10) ſollen niemals ſo ange— ſehen werden, als ſeyen ſie ohne Abſicht der Rückkehr ge⸗ macht worden.
18. Ein Franzoſe, der die Eigenſchaft eines Fran⸗ zoſen verloren hat, kann ſie jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Kaiſers nach Frankreich zu⸗ rückkehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er auf jede mit den franzöſiſchen Geſetzen im Widerſpruche ſtehende Auszeichnung Verzicht thue⸗
19. Eine Franzöſin, die einen Ausländer heira— thet, folgt dem Zuſtande ihres Mannes.(*)
Wird ſie Wittwe, ſo erhält ſie die Eigenſchaft einer Franzöſin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder in
8) Sicherheit. D. Caution. M.
9) Durch jede ſolche im Auslande erfolgte Art der Nie⸗ derlaſſung, bey welcher die Abſicht, nicht nach Frank⸗ reich zuruͤckzukehren, erhellet. E.
10) Die Anlegung eines Handelshauſes. D.
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