1s B. 1r T. V. d. Genuſſe u. d. Verl. d. Civilrechte. 9
das Verſprechen von ſich geben, daß es ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufſchlagen wolle, und binnen Jahresfriſt, von Leiſtung des Verſprechens an gerechnet, ſich wirklich dort niederlaſſen.
10. Jedes im Auslande gebohrne Kind eines Fran⸗ zoſen ³), iſt ein Franzoſe.
Jedes im Auslande gebohrne Kind eines Franzo⸗ ſen ¹), der die Eigenſchaft eines Franzoſen verloren hat, kann allezeit durch Erfüllung der im 9. Art. vorgeſchriebe⸗ nen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen.
11. Der Ausländer genießt in Frankreich eben der Civilrechte, welche die Nation, zu welcher er gehört, den Franzoſen durch Verträge eingeräumt hat, oder ein⸗ räumen wird.(*†)
12. Die Ausländerin, die ſich mit einem Franzo⸗ ſen verheirathet hat, folgt dem Zuſtande ihres Man⸗ nes.(*†) 5
13. Der Ausländer, dem der Kaiſer die Erlaubniß ertheilt hat, ſeinen Wohnſitz in Frankreich aufzuſchlagen, genießt, ſo lange er daſelbſt wohnt, aller Civilrechte.
14. Der Ausländer, wenn er auch nicht in Frank⸗ reich wohnt ⁵), kann vor die franzöſiſchen Gerichte ge⸗ fordert werden, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die er in Frankreich gegen einen Franzoſen übernommen hat. Man kann ihn auch vor die franzöſiſchen Gerichte zie⸗ hen, wegen ſolcher Verbindlichkeiten, die er im Auslan⸗ de gegen einen Franzoſen eingegangen hat.
25. Ein Franzoſe kann bey einem franzöſiſchen Ge⸗ richte wegen Verbindlichkeiten belangt werden, welche er im Auslande, ſelbſt mit einem Ausländer, eingegan⸗ gen hat.
16. Ohne Unterſchied der Gegenſtände, nur Hand⸗ lungsſachen ausgenommen, iſt der Ausländer, der als
4) Jedes im Auslande von einem Franzoſen, der die Ei⸗ genſchaft ꝛc. gebohrne Kind. L. 8. M. und D. Jedes von einem Vater, welcher der Vorrechte eines Fran⸗ zoſen verluſtig iſt, erzeugte und im Auslande gebohr⸗ ne Kind. E.
5) nimmt den Stand ihres Mannes an. 8. tritt in das (buͤrgerliche M.) Verhaͤltniß ihres Mannes. E.
6) ſich aufhaͤlt L. u. S. ſich weſentlich aufhaͤlt. M⸗


