Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 425
1490. Die vorhergebenden Verfügungen hin⸗ dern nicht, daß durch die Theilung eine, oder die andere der theilbabenden Partheyen verbun⸗ den werde, einen andern aliquoten Theil, als die Hälfte an den Schulden zu bezahlen, ja ſogar dieſe ganz zu berichtigen.
So oft einer von den Theilhabern an den Schulden der Gemeinſchaft mehr, als den An⸗ theil bezahlt hat, wozu er verbunden war, ſo hat er ſeinen Regreß gegen den andern.
149 1. Alles was hier oben in Betreff des Man⸗ nes oder der Frau geſagt iſt, gilt auch in An⸗ ſehung der Erben des einen, oder des andern; und dieſe Erben haben eben die Rechte und ſind eben den Anſprüchen unterworfen, als der Gatte, den ſie repräſentiren.
Sechster Abſchnitt.
Von der Verzichtleiſtung auf die Ge⸗ meinſchaft und ihren Wirkungen.
1492. Die Frau welche Verzicht thut, ver⸗ liert alles Recht auf die Güter der Gemeinſchaft und ſelbſt auf das Mobiliar-Vermögen, das von ihrer Seite in dieſelbe gefallen iſt.(1)
Sie nimmt bloß das zu ihrem perſönlichen Gebrauch gehörige Weiß Zeug, und ihre Klei⸗ dangs Stücke zurück.
01) S. ben 785ſten Artikel.


