4 24 3. Buch.§. Titel. 2. Kapitel.
gehen, und die der Gemeinſchaft zur Laſt ge⸗ fallen waren.
1486 Die Frau kann für den ganzen Be⸗ trag der Schulden, die von ihr herrührten, und in die Gemeinſchaft gefallen waren, gerichtlich belangt werden, vorbehältlich ihres Regreſſes gegen den Mann, oder ſeine Erben, für die Hälfte dieſer Schulden.
1487. Die Frau kann, ſelbſt wenn ſie ſich per⸗ ſönlich für eine Schuld der Gemeinſchaft ver⸗ bindlich gemacht hat, nur für die Hälfte der⸗ ſelben gerichtlich belangt werden, wofern die Verbindlichkeit nicht ſolidariſch iſt,(1)
1488. Die Frau, welche auf eine Schuld der Gemeinſchaft mehr als ihre Hälfte bezahlt hat, kann von dem Gläubiger das zu viet Bezahlte nicht zurückfordern, es ſeye denn, die Quittung ſage ausdrücklich, daß das, was ſie bezahlt hat, für ihre Hälfte war.
1489. Derjenige der beyden Ehe⸗Gatten, welcher, zufolge einer Hypotek, die auf einem in der Theilung ihm zugefallenen uubeweglichen Gute haftet, ſich für das Ganze einer Schuld der Gemeinſchaft gerichtlich belangt ſteht, hat für die Hälfte dieſer Schuld von Rechtswegen ſeinen Regreß gegen den andern Ehe⸗Gatten, oder ſeine Erben.
(1) S. den 143uſten Artilkel. (2) Dieſe Verfuͤgung iſt auf den 373ſten Artikel ge⸗ gruͤndet.


