Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
423
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Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 4²23

§. 2.

Pon dem Paſſiv⸗Vermögen der Güter⸗ Gemeinſchaft und dem Beytrage zur Tilgung der Schulden.

1432. Die Schulden der Gemeinſchaft werden von jedem der Ehe⸗Gatten, oder ihren Erben, zur Hälfte getragen; die Koſten der Siegel⸗ Anlegung, der Inventur, des Verkaufs der Mo⸗ bilien, der Liquidation und Tbeilung gehören zu dieſen Schulden. 3

1483. Die Frau iſt, ſo wohl in Anſehung ihres Mannes, als in Anſehung der Gläubiger, nur ſo weit gehalten zur Entrichtung der Schulden der Gemeinſchaft beyzutragen, als der Nutzen reicht, den ſie daraus zieht, vorausgeſetzt, daß ein richtiges und getreues Inventarium(1) vor⸗ handen ſey, und daß alles, was daſſelbe ent⸗ hält, und was ihr durch die Theilung zugefallen iſt, in Rechnung gebrächt werde.

1484. Der Mann haftet für die geſammten Schulden der Gemeinſchaft,(2) die er gemacht hat, vorbehältlich ſeines Regreſſes gegen die Frau, oder ihre Erben, für die Hälfte dieſer Schulden.

1485. Er haftet nur für die Hälfte derjeni⸗ gen Schulden, welche die Frau perſönlich an⸗

(1) S. die Form eines Inventariums in dem 94 2ſten und 943ſten Artikel des Codex uͤber den Civil⸗Pro⸗

zeß. (2) S. den 1409ten Artikel Nro. 2.