422 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel.
oder verheimlichet bätte,(1) verliert ſeinen Antheil an dieſen Effecten.
1478. Hat nach vollgebrachter Theilung, einer der beyden Ehe⸗Gatten eine perſönliche Schuld⸗ Forderung an den andern, wenn z. B. der Preis ſeines verkauften Gutes dazu angewandt worden iſt, eine perſönliche Schuld des andern Ehe⸗ Gatten zu tilgen, oder aus jeder andern Urſache, ſo iſt er aus dem Antheile, der dieſem von der gemeinſchaftlichen Maſſe zugefallen iſt, oder aus deſſen perſönlichen Gütern, zu befriedigen.
479. Die perſönlichen Schuld⸗Forderungen⸗ welche die Ehe⸗Gatten an einander zu machen haben, tragen nur von dem Tage an Zinſe, an welchem ſie eingeklagt worden ſind.
1480. Die Schenkungen, welche ein Gatte dem andern gemacht haben wag, werden nur aus dem Antheil des Schenkgebers an der ge⸗ meinſchaftlichen Maſſe, und aus ſeinem perſön⸗ lichen Vermögen, genommen.
1481. Oie Trauer⸗Koſten der Frau fallen den Erben des zuvor verſtorbenen Mannes zur Laſt.(2)
Der Betrag dieſer Trauer⸗Koſten wird nach den Vermögens⸗Umſtänden des Mannes be⸗ ſtimmt
Sie gebühren ſogar der Frau, die auf die Gemeinſchaft Verzicht gethan hat.
00 S. den gonſten und 146oſten Artike l. ( S. den 157oſten Arrikel.


