Von dem Ehe⸗Contract ꝛe⸗ 4²21
1474. Wenn alles, was beyde Ehe⸗Gatten zum Voraus aus der Maſſe zu erheben hatten, ab⸗ gezogen iſt, ſo wird der Überreſt zur Hälfte unter ihnen, oder ihren Nepräſentanten getheilt⸗
1475. Wenn die Erben der Frau nicht einig ſind,(1) ſo das der eine die Gemeinſchaft an⸗ genommen, und der andere ihr entſagt hat, ſo kann der, welcher ſie angenommen, nur den, ihm für ſeine Perſon zuſtehenden Erbs⸗Autheil, aus den Gütern, die in das Loos der Frau fallen, bezieben.
Der überreſt bleibt dem Manne, welcher dem entſagenden Erben für die Rechte haftet, welche die Frau nach ibrer eigenen Verzicht⸗ leiſtung, hätte ausüben können, jedoch nur bis zum Belauf des Erbs⸗Antheils, welcher dem Entſagenden für ſeine Perſon zuſteht.
1476. übrigens iſt die Theilung der Güter⸗ Gemeinſchaft, in Hinſicht alles deſſen, was ihre Formen, die Verſteigerung der etwa vorhande⸗ nen unbeweglichen Gäter, die Wirkangen der Theilung, die daraus herfließende Gewährlei⸗ ſtung, und die Herausgabe bey den Looſen⸗ betrifft, allen den Regeln unterworfen, die im Titel von den Erbſchaften, für die Thei⸗ lungen unter Mit⸗Erben feſtaeſetzt ſind.
1479. Derjenige von den Ehegatten, der einige zur Gemeinſchaft gehörige Effecten entwendet,
(1) S. den 78aſten Artikel⸗


