Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
420
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42° 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel.

1) Seine perſönlichen Güter, welche nicht in die Gemeinſchaft gekommen ſind, wenn ſie ſich noch in Natur vorfinden, oder diejenigen, die zu deren Erſatz erworben worden ſind;

2) Den Preiß ſeiner unbeweglichen Güter, die während der Dauer der Gemetnſchaft veräußert, und nicht durch andere erſetzt worden ſind.

3) Die aus der Gemeinſchaft ihm gebühren⸗ den Entſchädigungen.

1471. Die Frau erhebt das Ihrige vorzugs⸗ weiſe, vor dem Manne.

Sie erhebt es für die Güter, die nicht mehr in Natur vorhanden ſind, zuerſt auf das baare Geld, hernach auf die Mobiliarſchaft, und, wo nöthig, auf die gemeinſchaftlichen unbeweglichen Güter; in dieſem letztern Falle hat die Frau und ihre Erben, die Wahl unter denſelben.

1472. Der Mann kann ſich für ſein Eingebrach⸗ tes nur an die Güter der Gemeinſchaft halten.

Die Frau und ihre Erben ergänzen hinge⸗ gen die ibrigen, auch aus dem perſönlichen Ver⸗ mögen des Mannes, wenn die Güter der Ge⸗ meinſchaft nicht hinreichen.

1473. Der Erſatz des Preiſes veräußerter Güter, und die Vergütungen, welche die Gemeinſchaft den Ebe⸗Gatten ſchuldig iſt, ſo wie die Vergü⸗ tungen und Entſchädigungen, welche dieſe an die Gemeinſchaft zu bezablen haben, tragen, von Rechtswegen Zinſe, vom Tage der Auflöſung der Gemeinſchaft an.