Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
419
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Von dem Ehe⸗Contract ꝛc⸗ 4¹9

Fünfter Abſchnitt.

Von der Theilung der Gemeinſchaft nach erfolgter Annahme.

1467. Wann die Gemeinſchaft von der Frau, oder ihren Erben, angenommen iſt, ſo theilt man das Activ⸗Vermögen und übernimmt die Schul⸗ den, auf die hernach beſtimmte Weiſe.()

§. 1.

Von der Theilung des Aetiv⸗Vermögens.

1468. Die Ehe⸗Gatten, oder ihre Erben⸗ conferiren zur Maſſe der wirklich vorhandenen Güter, alles was ſie der Gemeinſchaft, als Erſatz, oder Entſchädigung, nach den Regeln, ſchuldig ſind, welche hier oben im 2ten Abſchnitt des iſten Theils des gegenwärtigen Kapitels vor⸗ geſchrieben ſind.(2)

1469. Jeder Ehe⸗Gatte, oder ſein Erbe, eon⸗ ferirt gleichfalls die aus der gemeinſchaftlichen Maſſe gezogenen Summen, oder den Werth der Güter, die der Gatte daraus genommen hat, um ein Kind aus einer andern Ehe, oder um perſönlich ein gemeinſchaftliches Kind auszu⸗ ſtatten.

1470. Von der Maſſe des Vermögens ziebt jeder Ehe⸗Gatte, oder ſein Erbe zum Voraus weg:

() S. den gusten Artikel. Ca) S. die Artikel 843, 1406, 1435 bis 1437. 27*