Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
418
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41⁸ 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel.

machte Verzicht⸗Leiſtung anfechten, und die Ge⸗ meinſchaft in ihrem eigenen Nahmen annehmen.

1465. Die Wittwe, ſie mag die Gemeinſchaft annehmen, oder darauf verzichten, iſt berechtigt, während der drey Monate und vierzig Tage, die ihr geſtattet ſind, um ein Inventarium zu errichten und ſich zu bedenken, die Nahrung für ſich und ihre Dienſtboten aus dem vorhan⸗ denen Vorrath zu nehmen, und wenn es an ſolchem fehlt, ſich dieſelbe durch ein Anleihen, auf Rechnung der gemeinſchaftlichen Maſſe, zu verſchaffen, mit dem Beding jedoch, ſich dieſes Rechts nur mäßig zu bedienen..

Hat ſie während dieſer Zeit⸗Friſten in einem zur Gemeinſchaft, oder den Erben des Mannes, gehörigen Hauſe gewohnt, ſo iſt ſie dafür kei⸗ nen Mieth⸗Zins ſchuldig; und war das Haus, welches die Ehe⸗Gatten zur Zeit der Auflöſung der Gemeinſchaft bewohnten, von ihnen ge⸗ miethet, ſo trägt die Frau für die nämlichen Zeit⸗Friſten, nichts zur Bezahlung des Mieth⸗ Zinſes bey, ſondern derſelbe wird aus der Maſſe beſtritten.(1)

1466. Wird die Gemeinſchaft durch den Tod der Frau aufgelöst, ſo können ihre Erben, in den Zeit⸗Friſten und Formen, welche das Ge⸗ ſetz der überlebenden Frau vorſchreibt, auf die Gemeinſchaft Verzicht thun.

(1) S. den 175oſten Artikel.§. 2.