Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
417
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Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4¹7

neue Friſt von drey Monaten, vom Sterb⸗Tag der Wittwe an zu rechnen, und von vierzig Tagen zur Bedenk⸗Zeit, nach Abſchluß des In⸗ ventariums, geſtattet.

Stirbt die Wittwe nach Beendigung des In⸗ ventariums, ſo erhalten die Erben zur Bedenk⸗ Zeit eine neue Friſt von vierzig Tagen, von ih⸗ rem Abſterben an zu rechnen.

Sie können üdrigens auf die Gemeinſchaft, in den oben beſtimmten Formen, Verzicht thun, und die Artikel 1458 und 1459 ſind auch auf ſie anwendbar.

1462. Die Verfügungen des 1436ſten Artikels und der folgenden, ſind auf die Franen anweand⸗ bar, deren Männer civil⸗todt ſind, und zwar vom Augeublicke an, wo der Civil⸗Tod einge⸗ treten iſt.

1463. Die geſchiedene, oder nur von Tiſch und Bett getrennte Frau, welche nicht inner⸗ halb der drey Monate und vierzig Tage, nach dem ergangenen End⸗ Urtheil der Ehe⸗Scheidung⸗ oder körperlichen Trennung, die Gemeinſchaft angenommen hat, wird angeſehen als habe ſte derſelben entſagt, es ſeye denn, daß ſie noch vor Ablauf der Friſt, nach Anhörung des Mannes, oder gehöriger Vorladung deſſelben, vom Richter die Verlängerung der Friſt erhalten habe.

1464. Die Gläubiger der Frau können die von ihr, oder ihren Erben böslicher Weiſe zu Be⸗ einträchtigung ihrer Schuld⸗Forderungen ge⸗

Codex Napoleon. 27