Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
416
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41¹⁶ 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel.

rung wird, wenn gegründete Urſachen vorhan⸗ den ſind, nach Anhörung der Erben des Mannes, oder nachdem ſie gehörig vorgeladen worden, geſtattet.

1459. Die Wittwe, welche in der oben be⸗ ſtimmten Friſt, ihre Verzichtleiſtung nicht gemacht hai, wird deswegen der Befugniß zu verzichten nicht verluſtig,(1) wenn ſte ſich nicht in die Gemeinſchaft gemiſcht und ein Inventarium er⸗ richtet hat, ſie kann bloß, bis ſie entſagt hat, als Theilhaberin an der Gemeinſchaft, gericht⸗ lich belangt werden, und muß die, bis zu ihrer Verzichtleiſtung aufgegangenen Koſten tragen.

Eben ſo kann ſie, nach Verlauf der vierzig Tage ſeit dem Abſchluß des Inventariums, wenn daſſelbe vor Ablauf der drey Monate geſchloſſen worden iſt, gerichtlich belangt werden.

1460. Eine Wittwe, welche einige zur Ge⸗ meinſchaft gehörige Effekten entwendet, oder verhehlet hat, wird, unerachtet ihrer Entſagung⸗ als Theilhaberin an der Gemeinſchaft erklärt: das Nämliche findet in Anſehung ihrer Erben ſtatt.(2)

1461. Stirbt die Wittwe vor Ablauf der drey Monate, ohne ein Inventarium gemacht, oder beendigt zu haben, ſo iſt den Erben zur Errich⸗ tung, oder Beeudigung des Inventariums eine

neue

(1) S. die Artikel 79 und 300. (2) S. den gorten Artikel.