426 3. Buch. 5. Titel. 1. Kapitel.
1493. Die Frau welche Verzicht thut, hat das Recht folgendes zurückzunehmen:
1) Die ihr gehörigen unbeweglichen Güter, wenn ſie noch in Natur vorhanden ſind, oder dasjenige, welches angeſchaft worden, um das Veräußerte zu erſetzen;
2) Den Preis ihrer veräußerten unbeweglichen Güter, deſſen Wieder⸗Verwendung nicht nach oben vorgeſchriebener Weiſe geſchehen und an⸗ genommen worden iſt;
3) Alle Entſchädigungen, welche die Gemein⸗ ſchaft ihr ſchuldig ſeyn mag.
1494. Die Frau welche Verzicht thut, iſt von jedem Beytrage zu den Schulden der Gemein⸗ ſchaft, ſewohl in Anſebung ihres Mannes, als auch der Gläubiger, entladen. Doch bleibt ſte ges gen die letztern verbunden, wenn ſie gemeinſchaft⸗ lich mit ihrem Manne die Verbindlichkeit über⸗ nommen hat, oder, wenn die Schuld die zur Gemeinſchafts Schuld geworden iſt, urſprünglich von ihr herrührte, alles dieſes mit Borbehalt ihres Regreſſes gegen ihren Mann, oder ſeine Erben.
1495. Sie kann alle oben angeführte Rechts⸗ Forderungen in Betreff ihres Eingebrachten, ſowohl auf die Güter der Gemeinſchaft, als auf das perſönliche Vermögen des Mannes anſtellen. Ihre Erben haben die nämliche Befugniß, mit Ausnahme jedoch deſſen, was ſich auf die Vor⸗ ausbeziehung des Weiß⸗Zeuges und der Klei⸗ dungs⸗Stücke, ſo wie auch auf die Wohnung


