Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4¹3
1451⸗ Die durch Trennung von Tiſch und Bett und durch Güter⸗Trennung, oder bloß durch Güter⸗Trennung aufgelöste Gemeinſchaft kann durch die Einwilligung beyder Parteyen wieder hergeſtellt werden.
Das kann nicht anders geſchehen, als in einem Notariats⸗Act, wovon das Oriainal bey dem Notar verbleiden, und eine Ausfertigung in der Form angeſchlagen werden muß, die der 1445ſte Artikel vorſchreibt.
Die ſo wieder bergeſtellte Güter⸗Gemeinſchaft erbält ihre Wirkung wieder, vom Tage der Hei⸗ rath an; die Dinge werden wieder in den näm⸗ lichen Zuſtand verſetzt, wie wenn keine Tren⸗ nung ſtatt gefunden hätte, unbeſchadet jedoch der Vollziehung der Acte, welche in der Zwiſchen⸗ zeit, von der Frau, vermöge dem 1449ſten Ar⸗ tikels, gemacht worden ſind.
Jede übereinkunft, zufolge welcher die Ehe⸗ gatten ihre Gemeinſchaft unter andern Bedingun⸗ gen als denjenigen, die ihr vorher zur Regel dienten, wiederherſtellen würden, iſt nichtig.
1452. Die durch Eheſcheiduna, oder Trennung von Tiſch und Bett und durch Güter⸗Tren⸗ nung, oder durch bloße Güter Trennung, bewirkte Auflöſung der Gemeinſchaft eröffnet noch nicht die der Frau, im Fall des überlebens, zuſtebenden Nechte; aber ſie behält die Befugnis, ſie bey dem natürlichen, oder Civil⸗Tode ihres Mannes aus⸗ zuüben.


