Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
414
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414 3⸗ Buch. z. Titel. 2. Kapitel.

Vierter Abſchnitt.

Von der Annahme der Güter⸗Ge⸗ meinſchaft, und der Verzicht⸗ leiſtung, die man darauf thun kann, wie auch von den darauf Bezug habenden Bedingungen. 1453. Nach Auflöſung der Güter⸗Gemein⸗

ſchaft ſteht es der Frau, oder ihren Erben und

Rechts-Nachfolgern frey, ſie anzunehmen, oder

Verzicht darauf zu thun.(1) Jede gegenthetlige

Übereinkunft iſt nichtig.

1454. Die Frau die ſich einmal in die Güter der Gemeinſchaft gemiſcht hat, kann nicht mehr Verzicht darauf thun.(2)

Handlungen, welche bloß die Verhaltung, oder Erhaltung der Güter bezwecken, laſſen noch auf keine Einmiſchung ſchließen.(3)

1455. Eine volljährige Frau, die ſich in einem Aet die Qualität einer Theilhaberin an der Ge⸗ meinſchaft beygelegt hat,(4) kann nicht mehr Verzicht darauf leiſten, oder ſich gegen dieſe Qualität in den vorigen Stand ſetzen laſſen, wenn ſie ſich dieſelbe, auch vor Errichtung des Inventariums, beygelegt hätte; wenn anders von Seiten der Erben des Mannes keine Hin⸗ terliſt gebraucht worden iſt.

S. den 774ſten Artikel. S. den 7oeſten Artikel. ) S. den 779ſten Artikel. S. den 77 8ſten Artifel.