Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
412
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4¹² 3. Buch. 5§. Titel. 2. Kapitel.

Hecrsuntenn als der Erziehung der gemein⸗ ſchaftlichen Kinder beytragen. Sie muß, wenn dem Manne kein Vermögen mehr übrig bleibt, dieſe Koſten allein übernehmen.

1449. Die Frau, die zugleich von Tiſch und Bett und in Betreff der Güter, oder auch nur in Betreff der Güter allein getrennt iſt, übernimmt wieder die freye Vecwaltung derfelben.

Sie kann über ihr Mobiliar⸗Vermögen nach Willkühr verfügen, und es veräußern.

Unbewegliche Güter hingegen kann ſie nicht ohne die Etnwilligung des Mannes, oder, im Falle er dieſe verweigert, ohne gerichtliche Au⸗ toriſation, veräußern.

1450. Der Mann baftet vicht für die unter⸗ laſſene Anlegung oder Wieder⸗Berwendung des Preiſes eines unbeweglichen Gutes, das die in Be⸗ treff der Güter getrennte Frau unter gerichtlicher Autoriſation veräußert hat, wofern er dem Con⸗ tract nicht beygetreten, oder es nicht erwieſen iſt, daß er die Gelder empfangen, oder Rutzen dar⸗ aus gezogen hat.

Er haftet für die unterlaſſene Anleaung, oder Wieder⸗Verwendung, wenn der Verkauf in ſeiner Gegenwart und unter ſeiner Beyſtimmung ge⸗ ſchloſſen worden iſt; aber für die Nützlichkeit dieſer Verwendung haftet er nicht.(1)

(1) Die naͤmliche Verfuͤgung hat, laut dem 1576ten Artikel, hey den Parapernal⸗Guͤtern ſtatt.