Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 411
deſſen Bezirk er ſeinem Wohnſitz hat anaeſchla⸗ gen werden; alles bey Strafe der Nichtigkeit der Urtheils⸗Vollziehung.
Das Urtheil, welches die Güter⸗Trennung aus⸗ ſpricht, wirkt in ſeinen Folgen, bis auf den Tag zurück, an welchem ſie nachgeſucht worden iſt.
1446. Die perſönlichen Gläubiger der Frau können ohne deren Einwilligung die Güter⸗Tren⸗ nung nicht nachſuchen.
Doch können ſie, wenn der Mann in Concurs, oder ſein Vermögen in JZerrüttung gerathen iſt, bis zum Belauf ihrer Forderungen, die Nechte ihrer Schuldnerin geltend machen⸗
1447. Die Gläubiger des Mannes können die ausgeſprochene und ſogar ſchon vollgezogene Gü⸗ ter-Trennung, wenn ſie böslicher Weiſe, zu Beeinträchtigung ihrer Rechte, nachgeſucht wor⸗ den, gerichtlich anfechten; ſie können ſogar in dem Rechts Streit über das Trennungs⸗Geſuch interdeniren,(*) um es zu beſtreiten.
1 448. Die Frau, welche die Güter⸗Lrennung erlangt hat, muß, nach Maaßgahe ihres und ihres Mannes Vermögens, ſowohl zu den Koſten der
Man macht einen Unterſchied zwiſchen der inter- tion und der tierce—opposition. Jene hat ſtatt, man in einem angefangenen Prozeß, wo⸗
bey moan eln Intereſſe hat, als Partey auftritt, man im angezeigten Falle ſich gegen ſrochene Urtbeil opponirt. S. die Ar⸗
39 und 474 des Codex uͤber den Civil⸗Pro⸗


