Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4⁰9
Civil⸗Tod,(1) 3) durch die Eheſcheidung, 4) durch die Trennung von Tiſch und Bette(2) 5) durch die Güter⸗Trennung.
1442. Die Unterlaſſung der Inventur nach dem natürlichen, oder Civil⸗Tod eines der beyden Ehe⸗Gatten bewirkt die Fortſetzung der Gemein⸗ ſchaft nicht;(*) und es Hleibt den intersſſirten Parteyen unbenommen, alle Maaßregeln zu er⸗ greifen, und den Beſtand der gemeinſchaftlichen Güter und Effecten ſicher zu ſtellen, worüber der Beweis ſowohl durch Urkunden, als durch die gemeine Sage geführt werden kann.
Sind minderjährige Kinder vorhanden, ſo macht noch überdieß die Unterlaſſung der In⸗ ventur den überlebenden Ehe⸗Gatten des Ge⸗ nuſſes ihrer Einkünfte verluſtig; und der Streit⸗ Vogt, der ihn nicht angehalten hat ein Inven⸗ tarium zu errichten, haftet mit ihm für alles, wozu der überlebende zum Bortheile der Min⸗ derjährigen verurtheilt werden kann.
1443. Die Güter⸗Trennung kann nur gericht⸗ lich von der Frau betrieben werden, wenn ihr Brautſchatz in Gefahr iſt, und die ſchlimmen
(1) S. den 26ſten und 27ſten Artikel.
(2) S. den Z9 ten Artikel.
() Vor der Bekanntmachung dieſes Coder dauerte die Gemeinſchaft der Guͤter bis zur Verfertigung des Juventarlums des Verſtorbenen. Dieſer Grund⸗ ſatz iſt aber, weil dadurch die Verlaſſenſchaften öfters verſchleudert worden und er zu vielen Pro⸗ zeſſen Anlaß gab, durch dieſen Artikel aufgehoben worden.


