Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
408
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408 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel.

Gatten perſönlich zugehörten, geſchehen, oder verſprochen worden ſeyn.

Im zweyten Falle hat der Gatte, deſſen un⸗ bewegliches Gut, oder andere ihm perſönlich zugehörige Sache, zur Ausſtattung angewandt worden iſt, einen Anſpruch auf das Vermögen des andern zu machen, um für die Hälfte der be⸗ ſagten Ausſtattung, nach Maaßgabe des Werthes, den die gegebene Sache zur Zeit der Schen⸗ kung hatte, entſchädigt zu werden.

1439. Die Ausſtattung, welche der Mann allein, einem gemeinſchaftlichen Kinde, in Gü⸗ tern der Gemeinſchaft, gemacht hat, fällt der Gemeinſchaft zur Laſt, und die Frau muß, im Falle ſte die Gemeinſchaft annimmt, die Hälfte der Ausſtattung tragen, wofern der Mann nicht ausdrücklich erklätt hat, daß er ſie ganz, oder für einen ſtärkern Antheil, als die Hälfte auf ſich nehme.

1440 Jede Perſon, die eine Ausſtattung übernommen hat, iſt ſchuldig dafür Gewähr zu leiſten; die Zinſen davon laufen vom Tage der Heirath an, ſelbſt im Falle wo Zahlungs⸗Friſt anberaumt worden wäre, wenn anders das Ge⸗ gentheil nicht ausbedungen worden iſt.

Dritter Abſchnitt. Von der Auflöſung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft und einigen ihrer Folgen. 1441. Die Gemeinſchaft wird aufgelöst: 1) durch den natürlichen Tod, 2) durch den