Von dem Ehe⸗Contract ꝛe. 4⁰07
1436. Der Erſotz des Preiſes eines dem Man⸗ ne zugehörigen unbeweglichen Gutes, kann nur aus der Gemeinſchafts⸗Maſſe genommen wer⸗ den; bhingegen muß der Preis eines ſolchen das der Frau zugehört batte, auch aus den perſön⸗ lichen Gütern des Mannes erſetzt werden, wo⸗ fern das gemeinſchaftliche Vermögen nicht hin⸗ reicht. In jedem Falle aber richtet ſich der Erſatz nur nach dem Verkauf⸗Preis, was man auch immer über den Werth des verkauften Gutes anführen möge.
1437. So oft aus dem gemeinſchaftlichen Ver⸗ mögen eine Summe bherausgenommen wird, entweder um Schulden und Laſten abzutragen, die einen von beyden Ehe⸗Gatten perſönlich angehen, zum Beyſpiel um den Preis eines ihm eigenthümlich zuſtehenden unbeweglichen Gutes ganz oder zum Theil zu bezahlen, um Grund⸗ Dienſte loszukaufen, oder um ſeine perſön⸗ lichen Güter wieder zu erlangen, zu unterhal⸗ ten, oder zu verbeſſern, und überhaupt ſo oft einer von beyden Ehe⸗Gatten einen perſönlichen Vortheil aus den gemeinſchaftlichen Gütern ge⸗ zogen hat, ſo iſt er Erſatz dafür ſchuldig.
1438. Wenn Pater und Mutter ein gemein⸗ ſchaftliches Kind zuſammen ausgeſtattet haben, ohne den Antheil zu beſtimmen, den jedes von ihnen dazu beytragen wollte, ſo wird angenom⸗ men, jedes habe die Hälfte gegeben, die Aus⸗ ſtattung mag nun in Gütern aus der Gemein⸗ ſchaft, oder in ſolchen die einem der beyden


