Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
406
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4⁰⁶ 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel.

wird, ſeinen Regreß gegen ſte, ſowohl auf ih⸗ ren Antheil an der Güter⸗Gemeinſchaft, als auf ihre perſönlichen Güter.

1433. Iſt ein unbewegliches Gut verkauft wor⸗ den, das einem der Ebe Gatten zugehörte, oder hat jemand mit Geld Grund⸗Dienſte losgekauft, welche dem Eigenthum des einen von ihnen zu⸗ ſtanden, alſo daß der Betrag davon, ohne alle Wie⸗ der⸗Verwendung in die Gemeinyſchaft gefloſſen iſt, ſo hat der Ehe⸗Gatte, welcher Eigenthümer des verkauften unbeweglichen Gutes, oder der losgekauften Grund⸗Dienſte war, dieſen Betrag zum Voraus aus der Maſſe der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft zu erheben.

1434. In Anſebung des Mannes wird erachtet, die Wieder⸗Verwendung habe ſtatt gefunden, ſo oft er bey einem Ankauf erklärt hat, daß dazu der Erlös des veräußerten unbeweglichen Gutes, welches ihm perſönlich zugehört hatte, ange⸗ wandt worden ſey, in der Abſicht, dieſes durch jenen zu erſetzen.

1435. Die Erklärung des Mannes, daß der Ankauf mit dem Erlöſe des durch die Frau ver⸗ kauften unbeweglichen Gutes geſchehen ſey, in der Abſicht, ihr als Wieder⸗Verwendung zu dienen, iſt nicht hinreichend, wenn die Frau dieſe Wieder⸗Verwendung nicht förmlich ange⸗ nommen hat: in dieſem Falle ſteht ihr nach Auflöſung der Gemeinſchaft bloß das Recht zu, den Erſatz des Preiſes ihres verkauften unbe⸗ weglichen Gutes zu fordern.