Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
405
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Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 405

alſo daß der Pächter nur das Recht hat, den Genuß des neunjährigen Zeitraums zu vollen⸗ den, worin er ſich eben befindet.(1)

1430. Die Verpachtungen, oder Vermiethun⸗ gen der Güter der Frau auf neun, oder weniger als neun Jabre, welche ihr Ehe⸗Gatte allein, mehr als drey Jahre vor Ende der laufenden Pachtung, oder Vermiethung, über Feldgüter, und mehr als zwey Jahre vor dem nämlichen Zeitpunkt, über Häuſer, geſchloſſen, oder erneuert hat, ſind kraftlos, es ſeye denn daß ihre Voll⸗ zichung vor der Auflöſung der Gemeinſchaft ih⸗ ren Anfang genommen habe.

1431. Die Frau, welche ſich in Angelegen⸗ heiten der Güter⸗Gemeinſchaft, oder ihres Man⸗ nes, mit ihm ſolidariſch verbindet, wird, in Be⸗ ziehung auf ihn, nur ſo betrachtet, als hätte ſie ſich bloß als Bürge verbunden; es gebührt ihr Entſchädigung für die Verbindlichkeit, der ſie ſich unterzogen hat.(2)

1432. Oer Mann, welcher ſolidariſch, oder auf andere Weiſe, einen Verkauf verbürgt, den ſeine Frau über ein ihr perſönlich zugehöriges unbewegliches Gut geſchloſſen hat, hat gleich⸗ falls, wenn er deswegen in Anſpruch genommen

(1) S. den 1718ten Artikel.

(2) S. den 1216ten und 1554ſten Artikel. Iſt durch dieſen Artikel das Senatus Consultum Vellejanum und die authentica si qua mulier abgeſchaft? Die⸗ ſes iſt eines der ſtreitigſten Fragen in der franzo ſi⸗ ſchen Jurisprudenz.