4⁰4 3. Buch. 5 Titel. 2. Kapitel.
1427. Die Frau kann ſich weder verbindlich machen,(1) noch die Güter der Gemeinſchaft verpfänden, wäre es auch um ihren Mann aus dem Gefängniß zu ziehen, oder um, in Abwe⸗ ſenheit des Mannes, eines ihrer Kinder zu ver⸗ ſorgen, wenn ſie nicht vorher gerichtlich dazu bevollmächtiget worden iſt.
1428. Dem Manne ſtebt die Verwaltung al⸗ ler perſönlichen Güter der Frau zu.
Er allein kann alle der Frau zuſtehende Mo⸗ biliar⸗ und Beſitzſtands⸗Klagen anſtellen.
Die der Frau perſönlich zugehörigen liegen⸗ den Güter kann er nicht ohne ihre Einwilligung veräußern.
Er iſt für jeden Berfall der perſönlichen Güter ſeiner Frau verantwortlich, den er durch Unter⸗ laſſung der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorkehrungen() veranlaßt hat.
1429. Die Verpachtungen, welche der Mann allein über die Güter ſeiner Frau, auf mehr als neun Jahre geſchloſſen hat, verbinden, im Falle die Gemeinſchaft aufgelöst wird, die Frau, oder ihre Erben, nur für diejenige Zeit, die an dem erſten Zeitraum von neun Jahren, wenn die Parteyen ſich noch darin befinden, übrig iſt, oder an dem zweyten Zeitraum und ſo weiter;
(1) S. den 143 1ten Artikel. 1
6) Unter dieſe Vorkehrungen geboͤren auch die An⸗ legung der gerichtlichen Siegel, das Anſuchen um Ar⸗ reſt, oder Sequeſter, die Einſchreibung der Rechte der Frau in das Hypotheken⸗Buch u. dgl.


