Von dem Ehe⸗Contract ꝛc. 4⁰¹
die Erbſchaft mag dem Mann, oder der Frau zugefallen ſeyn, wenn dieſe ſte mit Einwilligung ihres Mannes angenommen hat; alles jedoch mit Vorbehalt der gegenſeitigen Vergütungen.
Das Nämliche gilt, wenn die Frau die Erb⸗ ſchaft nur unter gerichtlicher Autoriſation an⸗ genommen hat, und das Mebiliar Gut demun⸗ geachtet, ohne vorläufiges Inventarium in die Gemeinſchaſt geworfen worden iſt.
1417. Wenn die Erbſchaft gegen den Willen des Mannes, unter gerichtlicher Autoriſation, von der Frau angenommen, und ein Inventa⸗ rium errichtet worden iſt, ſo können die Gläu⸗ biger ihre Bezahlung nur an die beweglichen und unbeweglichen Güter beſagter Erbſchaft ſuchen, und, im Fall dieſe nicht hinreichen, ſich nur an das bloße Eigenthum der übrigen per⸗ ſönlichen Güter der Frau halten.
1418. Die in den 141 1ten und den folgenden Artikeln aufgeſtellten Regeln ſind auf die einer Schenkung anklebenden Schulden, eben ſo wie auf die Schulden einer Erbſchaft anwendbar.
1419. Die Gläubiger von Schulden, welche die Frau mit Einwilligung ihres Mannes ge⸗ macht hat, können ſich ſowohl aus den Gütern der Gemeinſchaft, als aus denen die dem Manne oder der Frau gehören, bezahlt zu machen ſuchen, mit Vorbehalt des Erſatzes, welcher der Gemeinſchaft, oder der Entſchädigung, welche dem Manne gebührt.
Codex Napoleon 26


