Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
400
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400 3. Buch. 5. Titel. 2. Kapitel.

Werthes der beweglichen, gegen den Werth der unbeweglichen Güter.

Dieſer Beytrag beſtimmt ſich nach dem Inwen⸗ tarium, welches der Mann errichten laſſen muß⸗ entweder in ſeinem eigenen Namen, wenn die Erbſchaft ihm perſönlich zufällt, oder aber, wenn die Erbſchaft ſeiner Frau zufällt, als der⸗ jenige der die Handlungen ſeiner Frau leitet und autoriſirt.

1415. In Ermangelung eines Inventariums, und in allen Fällen wo dieſer Mangel der Frau nachtheilig iſt, kann ſie, oder ihre Erben, bey Auflöſung der Gemeinſchaft, um die, ihr von Rechtswegen gebührenden Vergütungen, anſu⸗ chen, und durch Urkunden, Familien⸗Papiere, Zeugen und im Nothfall durch die gemeine Sa⸗ ge,(*) über den Beſtand und Werth des nicht inventirten Mobiliar⸗Vermögens, Beweis füh⸗ ren.

Oer Mann wird niemals zu dieſer Beweis⸗ Führung gelaſſen.

1416. Die Verfügungen des 1414ten Arti⸗ kels verhindern die Gläubiger einer, theils aus beweglichen, theils aus unbeweglichen Gütern beſtehenden Verlaſſenſchaft nicht, ihre Bezahlung an die Güter der Gemeinſchaft nachzuſuchen,

die

() La commune renommée, welche in gewiſſen Faͤllen zu Rath gezogen wird.

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