394 3. Buch. 3. Titel. 2. Kapitel.
nicht bewieſen iſt, daß einer der Gatten ſchon vor der Heirath das Eigenthum, oder den recht⸗ mäßigen Beſitz deſſelben hatte, oder daß es ihm ſeitdem durch Erbrecht, oder Schenkung zuge⸗ fallen iſt.
1403. Die Holzſchläge und die Ausbeute der Steinbrüche und Bergwerke fallen in die Ge⸗ meinſchaft, in ſofern der Ertrag davon als Nutz⸗ nießung betrachtet werden kann, zufolge der im Titel von der Nutznießung, von dem Ge⸗ brauch und der Wohnung aaufgeſtellten Regeln(1)
Wenn die Holzſchläge, die in Gemäßheit die⸗ ſer Grundſätze während der Dauer der Gemein⸗ ſchaft hätten gemacht werden können, nicht ſtatt gefunden baben, ſo gebührt dem Gatten, der nicht Eigenthümer des Bodens iſt, oder ſeinen Erben, Erſatz dafür.
Wenn die Steinbrüche und Bergwerke wäh⸗ rend der Ehe in Gang kommen, ſo fällt die Aus⸗ beute davon nur unter Vorbehalt des Erſatzes, oder der Entſchädigung, an den Gatten, dem ſte gebühren mag, in die Gemeinſchaft.
1404. Die unbeweglichen Güter, welche die Gatr mam Tage der Celebration ihrer Heirath beſitze, oder die ihnen während der Ehe zu⸗ fallen gehören nicht in die Gemeinſchaft.
Wann jedoch einer der Ehe⸗Gatten ſeit dem Ehe⸗Contracte, in welchem Güter⸗Gemeinſchaft
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(1¹) S. die Artikel 59e bis 594, und Artikel 598.


