Von dem Ehe⸗Contrat ꝛc 393
Erſter Abſchnitt.
Woyraus das Activ⸗und Paſſiv⸗Ver⸗ mögen der Güter⸗Gemeinſchaft beſteht.
H. 15 Von dem Activ⸗Vermögen der Gü⸗ ter⸗Gemeinſchaft.
1401. Das Activo⸗Vermögen der Güter⸗Ge⸗
meinſchaft beſteht:
1) Aus dem geſammten Mobiliar⸗Gut, wel⸗ ches die Ehe⸗Gatten am Tage der Celebration ihrer Heirath beſaßen, ſo wie auch aus jedem Mobiliar⸗Gut, das ihnen, während der, Ehe, als Erbſchaft, oder Schenkung zufällt, wenn in dieſen letztern Falle der Schenkgeber nicht das Gegentheil ausgedrückt hat;
2) Aus allen und jeden, während der Ebe verfallenen, oder erhobenen Früchten, Einkünf⸗ ten, Zinſen und Rückſtänden, welche von den Gütern berrühren, die den Ehe⸗Gatten am Ta⸗ ge der Celebration ihrer Heirath angehörten, oder von denjenigen, die ihnen während der Ehe, un⸗ ter irgend einem Titel, zugefallen ſind;
3) Aus allen unbeweglichen Gütern, die wäh⸗ rend der Ehe erworben werden.
1402. Jedes unbewegliche Gut wird als ge⸗ meinſchaftlich erworben() augeſehen, wenn
() Im Franzoͤſiſchen Original wird hier das Wort ac- quét gebraucht; dieſes bedautet Errungenſchafe, acquestus conjugalis. S. auch die Anmerkung zum 1408ten Artikel.


