392 3. Buch. Z. Titel. 2. Kapitel.
läuft von dem Tage, an welchem die Ehe vor dem Beamten des Civilſtandes geſchloſſen wor⸗ den iſt; man kann nicht ſtipuliren, daß ſie an einem andern Zeitpunkte anfangen ſoll.
Erſter Theil.
Von der geſetzlichen Güter⸗Gemein⸗ ſchaft.
1400. Die Güter⸗Gemeinſchaft, die aus der bloßen Oeclaration entſpringt, daß man ſich in der Eße dem Syſtem der Güter⸗Gemeinſchaft unterwerfe, oder welche in Ermangelung eines Contraets ſtatt findet, richtet ſich nach den in den folgenden ſechs Abſchnitten auseinander ge⸗ ſetzten Regeln.(+†)
6(0 Die in dem roͤmiſchen und deurſchen Rechte unbe⸗ kannte Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen Ehe⸗Gatten hat, wie jede andere Geſellſchaft, ihre Entſtehung, oder Bildung, thre Fortſchritte und Auflöſung⸗ Dieſe Ordnung wird in den nachfolgenden Regeln, welche die einer jeden Epoche eigene geſetzmaͤßige Wir⸗ kungen entwickeln, beſtimmt; dieſe Materie ſchließt ſich daher an ſechs vorzuͤgliche Umſtaͤnde an, die das Geſetz unter eben ſo viele Abſchnitte gebracht hat:
¹) Bildung der Gemeinſchaft;
2) Ihre Verwaltung;
3) Ihre Aufloͤſung;
4) Ihre Annahme oder Verwerfung;
5) Die Theilung des status activi und passivi:
6) Die Ausuͤbung der Rechte der Ehefrau.


