374 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel.
1344. Der Zeugen⸗Beweis über die Forde⸗ rung einer geringern Summe, als hundert fünf⸗ zig Franken, kann nicht mehr angenommen wer⸗ den,wenn erklärt wird, daß dieſe Summe den Reſt,oder einen Theil von einer größern Summe ausmacht, die nicht ſchriftlich bewieſen iſt.
1345. Macht in dem nämlichen Prozeß eine Partey mehrere Farderungen, worüber beine Berſchreibung vorhanden iſt, und die zuſammen die Summe von hundert fünfzig Franken über⸗ ſteigen, ſo kann der Zeugen Beweis darüber nicht zugelaſſen werden, obgleich die Partey be⸗ hauptet, daß dieſe Forderungen von verſchiede⸗ nen Urſachen herrühren und zu verſchiedenen Zeiten entſtanden ſeyen, außer wenn dieſelben durch Erbſchaft, Schenkung, oder auf andere Weiſe von verſchiedenen Perſonen herrührten.
1346. Alle Forderungen, unter welchem Titel es auch ſeye, die nicht vollkommen durch Urkun⸗ den erwieſen ſind, müſſen durch den nämlichen Vorladungs Aet eingeführt werden; nach dieſem ſind alle Forderungen, worüber kein ſchriftlicher Beweis vorhanden iſt, nicht mehr zuläſſig.
1347. Obige Regeln leiden eine Ausnahme, wenn ein ſchriftlicher Beweis⸗Anfang vorhan⸗ den iſt⸗
So nennt man jeden ſchriftlichen Act, der von demjenigen berrührt, gegen welchen die Forderung gemacht wird, oder von dem, welchen er repräſentirt, und durch welchen die angeführte Thatſache wahrſcheinlich wird⸗


