Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
375
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Bon den Contracten ꝛc. 37,5

1348. Sie leiden ferner eine Ausnahme, jedes⸗ mal, wo es dem Gläubiger unmöglich war, ſich einen ſchriftlichen Beweis der gegen ihn uͤber⸗ nommenen Berbindlichkeit zu verſchaffen.

Dieſe zweyte Ausnahme iſt anwendbar:

1) Auf die Verbindlichkeiten, welche aas den Quaſi⸗Contracten(1) und aus den Verbrechen, oder Quaſi⸗Berbrechen(2) entſpringen;

2) Auf Sachen, die im Nothfalle,(3) bey einer Feuersbrunſt, bey dem Einſturz eines Ge⸗ bäudes,bey Aufruhr, oder Schiffbruch, oder von Reiſenden, die ſich in einem Gaſthofe aufhielten, in Verwahrung gegeben worden ſind,(4) alles nach der Qualität der Perſonen und den Sach⸗ Umſtänden;

3) Auf Verbindlichkeiten, die in unvorge⸗ ſehenen Fällen ſind geſchloſſen worden, wo man keine ſchriftliche Acte hätte errichten kön⸗ nen;

4) Auf den Fall wo der Gläubiger, durch einen zufälligen, unverſehenen und von eintr unwiderſtehlichen Gewalt herrührenden Um ſtand, die Urkunde, die ihm als ſchriftlichen Beweis diente, verloren hat⸗

(I) S. die 1371ſten Artikel. ) S. den 138a2ſten Artikel.

(30 S. den 105oſten Artikel.

(4) S, den 1952ſten Artikel.