Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
372
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372 3. Buch. 3. Titel. 6. Kapitel⸗

In Ermangelung eines Beſtätigungs⸗ und Genehmigungs⸗Aetes iſt es hinlänglich, daß die Berbindlichkeit freywillig nach der Zeit vollzo⸗ gen worden, wo dieſelbe giltig beſtätigt und genehmigt werden konnte.

Die Beſtätigung, Genehmigung, oder frey⸗ willige Volziehung, bringt, wenn ſie in der durch das Geſetz beſtimmten Form und Zeitfviſt geſchehen iſt, die Verzichtleiſtung auf die Rechts⸗ Mittel und Einreden, die man gegen dieſen Aet opponiren könnte, mit ſich, unbeſchadet jedoch der Rechte dritter Perſonen.

339. Der Schenkgeber kann durch keinen Beſtätigungs⸗Act die Mängel einer der Form nach ungiltigen Schenkung zwiſchen, Lebenden verbeſſern, ſie muß in der geſetzlichen Form aufs neue gemacht werden⸗(1)

1340. Die Beſtätigung, oder Genehmigung, oder freywillige Vollziehung einer Schenkung von Seiten der Erben oder Rechts⸗Nachfolger des Schenkgebers nach ſeinem Tode, bewirkt die Ber⸗ zichtleiſtung auf das Recht, ſowohl die Mängel in der Form, als jede andere Einrede zu op⸗ poniren⸗

Zweyter Abſchnitt. Von dem Zeugen⸗Beweis.

1341. Ueber alle Gegenſtände, welche die Summe, oder den Werth von hundert fünfzig

(1) S. den 96aſten Artibel.